Befristete Arbeitsverträge sind angreifbar
Eine lange Ehe genießt Vertrauensschutz
Fahren auf einem Fahrrad mit mehr als 1,6 Promille
Vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Wohnungsaufgabe
Ehewohnung bei Trennung
Im deutschen Arbeitsrecht galt bislang der Grundsatz der Vertragstreue, wonach ein befristeter Arbeitsvertrag mit Ablauf der Befristung endete, egal, ob das Arbeitsverhältnis eine Schwangere, einen Schwerbehinderten oder ein Betriebsratsmitglied betraf. Die Befristung beseitigte jeden Kündigungsschutz.
Damit hat das Arbeitsgericht München nun gebrochen. Danach ist die Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam, wenn der Arbeitnehmer zum Betriebsrat gewählt wurde und kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Das Arbeitsgericht berief sich auf den Zwang die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (hier: § 14 Abs. 2 TzBfG) europarechtskonform auslegen zu müssen. Die EU-Richtlinie 2002/14/EG fordere den Schutz von Betriebsratsmitgliedern vor Benachteiligung, der im befristeten Arbeitsverhältnis nicht anders gewährleistet werden könne.
Urteil vom 08.10.2010 Az.: 24 Ca 861/10